§ 10 MSchG - Dem EuGH wird gemäß Art 234 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei einer Arbeitnehmerin, die sich einer In-vitro-Fertilisation unterzieht, um eine „schwangere Arbeitnehmerin“ iSd Art 2 lit a erster Halbsatz der Mutterschutz-RL 92/85/EWG handelt, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ihre Eizellen bereits mit den Samenzellen des Partners befruchtet waren, also Embryonen „in-vitro“ vorhanden sind, diese aber noch nicht der Frau eingepflanzt wurden.