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DB-Pflicht - Bedienstete von Bauhöfen

LSt-Protokoll 2006ARD 5732/12/2006 Heft 5732 v. 5.12.2006

Dienstgeberbeitragspflicht für anteilige Bezüge an Bedienstete von Bauhöfen, insoweit diese für Tätigkeiten in Anstalten, Unternehmungen oder Betrieben abgestellt werden

LSt-Protokoll 2006, Erlass des BMF vom 13. 10. 2006, BMF-010203/0403-VI/7/2006

In der Regel stellt der Bauhof einer Gemeinde eine eigene Organisationseinheit dar. Die Mitarbeiter werden in verschiedenen Bereichen der Gemeindeverwaltung (Hoheitsverwaltung), aber auch temporär in Betrieben, Unternehmungen und Anstalten tätig. Nachfolgend angeführte Tätigkeiten zählen, folgt man den Ausführungen der Durchführungserlässe, nicht zur Hoheitsverwaltung, sondern sind als beitragspflichtige Betriebe oder Unternehmungen zu sehen:

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