§ 131 Abs 1 Z 2 BAO idF BGBl I 2006/99 - Unternehmer müssen ab 1. 1. 2007 aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 (BGBl I 2006/99) grundsätzlich Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzeichnen. Eine neue Verordnung des BMF sieht diesbezüglich jedoch Erleichterungen vor: In bestimmten Fällen - va bei einem Jahresumsatz von nicht mehr als € 150.000,- und bei Straßenhandel - werden vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen.