§ 53b ASVG - Auch eine Pfarre, die als Dienstgeber regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer (hier: Friedhofsgärtner) beschäftigt, hat grundsätzlich Anspruch auf den von der AUVA gewährten Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG . Dem in dieser Bestimmung verwendeten Begriff „Unternehmen“ kommt neben dem Dienstgeberbegriff keine besondere eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzeswortlaut lässt keine weiter gehende Einschränkung - zB im Sinne der Herausnahme von Gebietskörperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts - zu. OGH 17. 8. 2006, 10 ObS 98/06v.