§ 53b Abs 2 Z 2 ASVG - Für einen seit dem 10. 2. 2003 in einem Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer steht seinem Dienstgeber bei einer durch Krankheit bedingten durchgehenden Arbeitsverhinderung in der Zeit von 12. 1. bis 21. 4. 2005 ein Zuschuss nach Entgeltfortzahlung zunächst für den Zeitraum von 12. 1. bis 9. 2. 2005 (29 Kalendertage) ab dem 11. Tag des Krankenstandes für 19 Kalendertage zu. Für das am 10. 2. 2005 beginnende neue Arbeitsjahr gebühren dann wiederum Zuschüsse für die maximale Dauer von 42 Kalendertagen.