LSt-Protokoll 2006, Erlass des BMF vom 13. 10. 2006, BMF-010203/0403-VI/7/2006
Ein Arbeitnehmer hat zwei Dienstverhältnisse an zwei verschiedenen Orten (zwei Tage am Ort A und zwei Tage am Ort B). Ort A ist 45 km und Ort B ist 63 km vom Wohnort entfernt. Der Arbeitnehmer fährt im Monat acht Mal nach A und acht Mal nach B; somit wird im Lohnzahlungszeitraum keine der Strecken überwiegend zurückgelegt.