§ 90 ASVG - Trifft aus demselben Versicherungsverhältnis ein Pensionsanspruch (hier: Invaliditätspension) mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, ruht der Pensionsanspruch grundsätzlich mit dem Betrag des Krankengeldes. Kein Ruhen des Pensionsanspruchs tritt ein, wenn der Anspruch auf Krankengeld nicht aus demselben Versicherungsverhältnis herrührt, sondern aus einer neben dem Bezug der Invaliditätspension ausgeübten Erwerbstätigkeit. In diesem Fall kommt es zu keinem unerwünschten Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung.