§ 19 Abs 2 AngG, § 2a Abs 8 GlBG idF BGBl I 2001/129 - Wird das Dienstverhältnis einer Arbeitnehmerin wegen der Zurückweisung einer an ihr begangenen sexuellen Belästigung noch im Probemonat aufgelöst, kann die Auflösung wegen Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz angefochten werden. Die Bestimmung des § 2a Abs 8 GlBG aF (= § 12 Abs 7 GlBG nF) ist analog neben der dort genannten Kündigung und Entlassung auch auf die Lösung des Probearbeitsverhältnisses anzuwenden.