Nach der Verordnung des Vlbg Landeshauptmannes dürfen Verkaufstätigkeiten für Waren des täglichen Bedarfes (soweit sie nicht bereits aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften iSd § 2 Abs 1 Z 1 lit a Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, insbesondere der Wochenend- und Feiertagsruheverordnung, zulässig sind) ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 12:00 Uhr im Ausmaß von höchstens 2 Stunden ausgeübt werden (Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung). Die Verordnung tritt am 13. 11. 2006 in Kraft und gilt für 2 Jahre. LGBl für Vorarlberg 2006/48, 24. Stück, ausgegeben am 24. 10. 2006.