§ 10 AZG, § 879 ABGB - Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Dienstvertrag unter der Überschrift „Entgelt“ ausdrücklich eine genaue Einstufung in die Entlohnungsansätze des KV für die Angestellten des Gewerbes vorgenommen und haben sie weiters festgelegt, dass mit dem vereinbarten Entgelt - das über dem Ansatz im KV lag - sämtliche Mehrarbeitsleistungen (darunter auch die nunmehr eingeklagten Überstundenleistungen) abgegolten sind, und wurde hinsichtlich der Überstundenleistungen vereinbart, dass diese im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu leisten sind, so ist eine derartige Vereinbarung zulässig.