§ 67 Abs 4 ASVG - Der Umstand, dass ein Betriebsnachfolger die vom aufgekauften Unternehmen verwendete Software aus rechtlichen Gründen nicht übernehmen kann, steht der Annahme einer Betriebsnachfolge und damit der Haftung des Betriebsnachfolgers für offen aushaftende Sozialversicherungsbeiträge des Betriebsveräußerers nicht entgegen, wenn er sich die für die Fortführung des Betriebes erforderliche Software von Dritten beschaffen kann. Auch dass nur ein Mitarbeiter übernommen wurde, steht dem nicht entgegen, wenn die Arbeitnehmer des Betriebsvorgängers nicht unentbehrlich waren und daher nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes des Betriebsvorgängers zählten.