§ 1295, § 1330 ABGB - Rechnet der Arbeitgeber die Beleidigungen durch den Rechtsanwalt seines Arbeitnehmers in einem Schriftsatz dem Arbeitnehmer zu und spricht er dessen - ungerechtfertigte - Entlassung aus, ohne vor dem Entlassungsausspruch Erkundigungen über das Zustandekommen des Schriftsatzes einzuholen, sind Vermögensschäden des Arbeitgebers, die aus dieser ungerechtfertigten Entlassung entstehen, nicht mehr dem Rechtsanwalt zuzurechnen.