§ 36, § 59 ArbVG - Die ursprünglich beim Land beschäftigten und dann ausgegliederten Beamten und Vertragsbediensteten eines von einer GmbH übernommenen Landesmuseums sind als Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung bei einer Betriebsratswahl sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt. Wurden sie daher in die Wählerliste nicht aufgenommen, sind sie zur Anfechtung der BR-Wahl wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechtes befugt.