§ 26 AngG, § 863 ABGB - Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt im Allgemeinen für sich noch nicht den Schluss, der Arbeitnehmer wolle vorzeitig austreten. Vielmehr müssen für eine derartige Annahme weitere Umstände hinzutreten oder besondere Verhältnisse vorliegen (vgl zuletzt OGH 17. 3. 2005, 8 ObA 15/05x, ARD 5618/5/2005).