§ 26 AngG, § 863 ABGB - Der Inhalt von einseitigen Willenserklärungen ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung der gebotenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte. Zur Beendigung des Dienstverhältnisses genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des erklärenden Teiles zu erkennen ist, das Dienstverhältnis zu beenden.