§ 6 Z 1 EStG - Wird ein (großer) Teil der bestehenden Wasserversorgungsanlage eines Brauereibetriebes ausgetauscht, indem alte Eternitrohre durch Plastikrohre ersetzt werden, und erfährt die Leitungskapazität dadurch keine Änderung, so können die angefallenen Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen eingestuft werden. Wird hingegen auch die Eternitrohrleitung im Boden belassen, die eine nach wie vor funktionstüchtige Wasserleitung darstellt, und wird daneben eine Plastikrohrleitung eingerichtet, die dann als zweite Wasserversorgungsleitung besteht, so ist - schon in Hinblick auf die klare Kapazitätsausweitung - eine Herstellung gegeben.