§ 68 AVG, § 253c ASVG idF vor BGBl I 2003/71 - Wird der Antrag eines Versicherten auf Gewährung einer Pensionsleistung (hier: Gleitpension) abgewiesen, enthält dieser Bescheid einen Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen (bzw deren Fehlen) für einen Anspruch auf diese Pensionsleistung, der bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, aber auch darüber hinaus für jenen Zeitraum gilt, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren. Einer Entscheidung über einen vor Eintritt des Versicherungsfalles eingebrachten neuerlichen, auf die gleiche Leistung gerichteten Antrag, ohne dass sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte, steht daher die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen.