§ 10 Abs 5 AngG - Gemäß § 10 Abs 5 AngG kann ein Angestellter mit Provisionsanspruch - unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechts auf Vorlegung der Bücher - die Mitteilung eines Buchauszugs über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen. Dieser Mitteilungsanspruch ist ein dem provisionsberechtigten Angestellten unmittelbar aus dem Gesetz zustehender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der diesem die Möglichkeit bieten soll, sich eine klare Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren. Warum ein Arbeitnehmer dieses eindeutig geregelten Rechts verlustig gehen sollte, weil der Arbeitgeber meint, der Prüfbericht eines von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfers müsse auch ausreichen, konnte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht annähernd überzeugend begründen.