§ 39 AngG - Die Umschreibung einer Tätigkeit mit „Assistentin der Geschäftsführung“ ist für sich allein nicht aussagekräftig genug, um einem potenziellen Arbeitgeber ein Bild davon zu vermitteln, was die Arbeitnehmerin konkret gearbeitet hat. Es ist für das Fortkommen der Arbeitnehmerin jedenfalls förderlich, ihre höher qualifizierten Tätigkeiten näher zu umschreiben, weil eine „Assistentin der Geschäftsführung“ auch jemand sein könnte, der Sekretariatstätigkeiten im weiteren Sinn ausübt.