§ 39 FBG - Die Auflösung einer Gesellschaft zufolge Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse (§ 39 FBG) führt erst dann zum Verlust der Parteifähigkeit der Gesellschaft, wenn die Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgt. Die Auflösung einer GmbH allein berührt ihre Rechtssubjektivität nicht. Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft tritt nur dann ein, wenn beide Voraussetzungen (Vermögenslosigkeit; Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch) kumulativ verwirklicht sind, wobei die Voraussetzung der Vermögenslosigkeit einer bereits amtswegig gelöschten GmbH im Firmenbuch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. OGH 19. 6. 2006, 8 ObA 46/06g.