§ 1029, § 1151 ABGB - Beim Zustandekommen eines Dienstvertrages ergäbe es keinen Sinn, wenn nicht vertretungsbefugte Personen für den Arbeitgeber Mitarbeiter aufnehmen würden, für die Löhne ausbezahlt werden müssen bzw die bei der GKK angemeldet werden müssen und vom Arbeitgeber firmenmäßig gefertigte Krankenkassenanmeldungen erhalten.