§ 20 Abs 1 Z 2 lit f, § 49e Abs 6 MRG - Im Zuge der Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl I 2006/124, wurde zur Berücksichtigung der vom Vermieter zu tragenden Steuerlastin die Regelungen über die Hauptmietzinsabrechnung rückwirkend eine pauschalierte Ausgabenposition aufgenommen, und zwar in Höhe von 35 % bei Einkommensteuerpflicht bzw 25 % bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters. Gemäß der Übergangsregelung ist der neue § 20 Abs 1 Z 2 lit f MRG mit 1. 10. 2006 in Kraft getreten und auf die Hauptmietzinsabrechnungen für die Kalenderjahre nach 2004 anzuwenden.