Art 11 Teil A Abs 1 Buchstabe c RL 77/388/EWG - Es entspricht den Zielsetzungen der 6. MwSt-RL und liegt daher im Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten, die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die teilweise private Nutzung eines Unternehmensgegenstandes nach den Regeln über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu berechnen (hier: Aufteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Zeitraum von 10 Jahren für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs statt auf 50 Jahre wie für die Abschreibung für Zwecke der Einkommensteuer).