§ 3, § 28 AuslBG - Bei Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein nicht dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Die unsubstanziierte Behauptung, es handle sich bei dem bei der Arbeit betretenen polnischen Staatsangehörigen um einen langjährigen Bekannten, ist nicht ausreichend, einen freiwilligen, unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen.