§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 AlVG - Von einer Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Jobcoaching) kann nicht gesprochen werden, wenn sich ein Arbeitsloser am ersten Kurstag des Jobcoachings weigert, ein Formular (über die Gewährung der „Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität“) und den Informationsbogen für die Kursteilnehmer auszufüllen, weil er seine persönlichen Daten nicht ausfüllen will, und er deshalb letztendlich nicht in den Kurs aufgenommen wird. Der Arbeitslose verliert demnach nicht seinen Anspruch auf Notstandshilfe.