Redaktionelle Anmerkung zu OGH 25.01.2006, 9 ObA 188/05w, ARD 5716/5/2006
Rechtssatz
Eine Auslandsreise (hier: nach Bosnien) mit dem erkrankten Sohn, die dem Heilungsverlauf nicht abträglich war, beseitigt nicht den Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn der Sohn auch bei Antritt der Reise noch pflegebedürftig war.