§ 5 KBGG - Der für die Verlängerung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld wesentliche partnerschaftliche Gedanke der Kinderbetreuung ist durch das Vermischen der unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft, Pflegeelternschaft und Adoptivelternschaft nicht erfüllt. Der bloße Wechsel zwischen leiblicher Mutter und Pflegevater führt daher noch zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.