§ 53b ASVG - Der Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG gebührt auch Gemeinden als Dienstgeber von regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmern. Die Verwendung des Begriffs „Unternehmen“ in der Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf „Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,“ dient dem Hinweis auf die zuschussunschädliche Höchstzahl an Arbeitnehmern, ohne dass dem Begriff „Unternehmen“ neben dem Dienstgeberbegriff eine besondere eigenständige Bedeutung zukäme. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgeber - bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.