§ 879 ABGB, § 4 Abs 2 AVRAG - Wird nach einem Betriebsübergang für alle Arbeitnehmer ein neuer gemeinsamer KV abgeschlossen, der die Arbeitnehmer des übernommenen Betriebes hinsichtlich des Entgelts besser stellt als bisher, haben diese Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das noch höhere Entgelt, das der alten Stammbelegschaft des übernehmenden Betriebes aufgrund ihres bisherigen KV gebührt hat und das durch einen nur für sie geltenden Zusatz-KV aufrechterhalten wird. Diese Aufrechterhaltung des bisher nach dem alten KV zustehenden höheren Entgelts nur für die Stammarbeiter entspricht dem Aspekt des Vertrauensschutzes und ist sachlich gerechtfertigt.