§ 3 Abs 1 Z 10 EStG, Art 28 EWR-Abkommen - Bezieht ein (in Österreich unbeschränkt steuerpflichtiger) Servicetechniker von seinem Liechtensteiner Arbeitgeber Einkünfte für Montagetätigkeiten im Ausland (hier: in China und Taiwan), sind diese aufgrund der in Art 28 EWR-Abkommen festgehaltenen Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenfalls von der Einkommensteuer befreit, wenn der Abgabepflichtige die übrigen Voraussetzungen der Steuerfreiheit des § 3 Abs 1 Z 10 EStG nachweist.