§ 16 Abs 1 EStG - Ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand am ausländischen Einsatzort aufgrund des Kaufkraftunterschiedes ist nur dann abzugsfähig, wenn diese Aufwendungen - nicht bloß über den Kosten der inländischen Verpflegung am Entsendungsort, sondern - erheblich über dem Österreichdurchschnitt liegen.
UFS Linz 19.07.2006, RV/0440-L/05