§ 20 Abs 2 AngG, Punkt XVII Z 1 KV-Handelsangestellte - Auch wenn für einen Arbeitnehmer der Kollektivvertrag für Handelsangestellte aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommt und der Arbeitnehmer bereits mehr als 5 Jahre im selben Betrieb beschäftigt war, muss eine Arbeitgeber-Kündigung nicht zum Ende eines Quartals erfolgen, wenn der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten handwerklicher Natur ausgeführt hat; das Erfordernis einer Quartalskündigung haben die Parteien des KV-Handelsangestellte nämlich offensichtlich mit Absicht nur für die Fälle einer mehr als 5-jährigen „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit“ normiert, wozu eine überwiegende Arbeitertätigkeit nicht gezählt werden kann.