§ 38 Abs 2 Z 1 BWG, § 397 dAO - Nur (verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren, deren Einleitung einen normativen, rechtsmittelfähigen Akt darstellt, führen zu einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses des § 38 Abs 2 Z 1 BWG. Ein deutsches Finanzstrafverfahren, bei dem die Einleitung vom Beschuldigten nicht im Rechtsweg bekämpft werden kann, ja ihm nicht einmal zur Kenntnis gebracht sein muss, führt daher zu keiner Durchbrechung des Bankgeheimnisses.