§ 273 Abs 1 ASVG - Ein Versicherter ist nach ständiger Rechtsprechung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände im bisherigen Beruf bzw im Verweisungsberuf von jährlich 7 Wochen und darüber zu erwarten sind. Dies wird damit begründet, dass nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden.