§ 1014 ABGB - Nur wenn für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass die der Arbeitnehmerin aufgetragenen Arbeiten (hier: Erstellung von Statistiken, Kostenkalkulationen, Tabellen, Aushängen und Protokollen durch eine leitende OP-Schwester) nur unter Einsatz eines Computers und dabei auch wieder nur unter der (kostenpflichtigen) Benützung des Büros ihres Ehepartners erledigt werden können, und nur wenn der Arbeitgeber dessen ungeachtet von der Arbeitnehmerin die entsprechenden Arbeiten verlangt, hätte er den - für ihn somit erkennbar notwendigen -Aufwand für die Nutzung dieses Büros (Büromiete, Betriebskosten, Reinigung etc) zu ersetzen.