§ 8 Abs 2 KStG - Versucht eine mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Beteiligungsmodellen befasste Gesellschaft, ihren Projekten durch Zuführung finanzieller Mittel an gesellschaftsrechtlich verbundene Schwester- bzw Konzernunternehmen zum Erfolg zu verhelfen, können diese somit im eigenwirtschaftlichen Interesse geleisteten Zahlungen als Darlehensgewährung und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame Muttergesellschaft zu beurteilen sein.