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Verweisung eines Großhandelskaufmanns auf Tätigkeit im Einzelhandel

SozialversicherungARD 5704/8/2006 Heft 5704 v. 17.8.2006

§ 133 Abs 2 GSVG - Ein zuletzt im Exportgroßhandel tätiger selbstständiger Kaufmann, der aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist auch auf Tätigkeiten im Einzelhandel verweisbar. Es kommt nicht darauf an, welche Ausbildung (im Groß- oder Einzelhandel) er absolviert hat, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch mindestens 60 Monate ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Großhandelskaufmann erforderlich waren. Die Tätigkeiten eines Einzelhandelskaufmanns und eines Großhandelskaufmanns sind trotz mancher Unterschiede im Ablauf miteinander vergleichbar.

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