§ 2 Abs 3 UStG - Ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, kann sich im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung (hier: wegen der Weigerung des Finanzamts, Steuerauskünfte über den kommunalen Mitbewerber zu erteilen) auf Art 4 Abs 5 Unterabs 2 6. MwSt-RL berufen.