§ 2 Abs 2 VO BGBl II 2000/95 - In der Handelsvertreterpauschalierungsverordnung sind unter den vom Betriebsausgabenpauschale umfassten Aufwendungen jene für die Einrichtung und die Einrichtungsgegenstände zwar nicht gesondert angeführt, in Hinblick auf den Regelungszweck der Verordnung, durch die pauschale Berücksichtigung eine vereinfachte Ermittlung der Betriebsausgaben und eine damit einhergehende Verwaltungsvereinfachung zu bewirken, ist die in der Verordnung gewählte allgemein gehaltene Wendung „Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume“ nach Ansicht des UFS aber weit auszulegen und schließt daher auch Ausgaben für Einrichtungsgegenstände derartiger Räume mit ein. Eine andere Sichtweise ist, entsprechend dem § 20 EStG diesbezüglich beigemessenen Verständnis, lediglich hinsichtlich von Arbeitsmitteln geboten. UFS Feldkirch 06.06.2006, RV/0167-F/03.