§ 20 Abs 1 Z 1 EStG, § 12 Abs 1 Z 1 UStG - Stellen die Eltern, die je zur Hälfte Eigentümer einer Wohnung sind, ihrem unterhaltsberechtigten Sohn diese Wohnung für dessen Wohnzwecke sowie Geldbeträge zur Verfügung und erhalten sie im Gegenzug von ihm Geldbeträge als „Miete“ für die Wohnung, so können die Eltern dennoch keine aus der Vermietung erzielten Werbungskostenüberschüsse geltend machen, weil die für die Wohnung aufgewendeten Beträge dem Unterhalt eines Familienangehörigen dienen und somit unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 EStG fallen. Auch geltend gemachte Vorsteuern sind mangels Unternehmereigenschaft zu versagen (vgl bereits VwGH 22.11.2001, 98/15/0057, ARD 5335/26/2002). VwGH 30.03.2006, 2002/15/0141. (Beschwerde abgewiesen)