§ 6 Z 2 lit a, § 8 Abs 4 EStG - Nach der Rechsprechung des VwGH zu Vorgängerbestimmungen des im Beschwerdefall anzuwendenden EStG 1988 kann der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes gehören (vgl die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 76 zu § 6 angeführten Erkenntnisse des VwGH). Entscheidend sei die Abbruchreife des Altgebäudes. Werde ein noch verwendbares Gebäude gemeinsam mit Grund und Boden erworben und sodann abgerissen, zählen nach dieser Rechtsprechung der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes und die Abbruchskosten zu den Herstellungskosten des neu hergestellten „Ersatzgebäudes“.