§ 4 Abs 2 ASVG - Im vorliegenden Fall verrichtete der zum Industriekaufmann ausgebildete, jedoch Ausbesserungskenntnisse im Dachausbau besitzende Beschwerdeführer Ausbesserungsarbeiten am Dach des Hauses seines Bruders - wobei sich im Parterre des Hauses ein Büroraum des Bruders befindet und die restlichen Räume vom Beschwerdeführer und dessen Mutter bewohnt werden. Es wurde keine Bezahlung eines Entgelts für diese Arbeiten vereinbart, er unterlag keiner Kontrolle oder Aufsicht seitens seines Bruders und es wurden keinerlei Sanktionen für den Fall nicht ordnungsgemäßer Dachausbesserungen vorgesehen.