§ 22 Abs 1, § 48, § 147, § 156 PatG - Der patentrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich - ebenso wie der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch - zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Störer, das ist derjenige, der sich tatbestandsmäßig verhält. Verwirklicht ein Arbeitnehmer einen Patentrechtsverstoß (hier: Verkauf von Kaffeeautomaten durch den „Sales Manager Austria“ als Benutzungshandlung iSd § 22 Abs 1 PatG), ist er daher auch dann passiv legitimiert, wenn sein Arbeitgeber nicht am Verfahren beteiligt ist. Der Arbeitnehmer haftet verschuldensunabhängig, also auch dann, wenn er nicht weiß, dass er ein fremdes Patent verletzt. OGH 29.11.2005, 4 Ob 229/05p.