§ 34 ArbVG - Die Wesenselemente des Betriebes sind der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation und der Dauercharakter. Dabei liegt dem gesetzlichen Betriebsbegriff vor allem die Bedeutung zugrunde, organisatorische Einheiten zu schaffen, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten (vgl OGH 25.06.2003, 9 ObA 79/03p, ARD 5514/9/2004).