§ 3 AVRAG - Ein BetriebsübergangiSd § 3 Abs 1 AVRAG liegt vor, wenn die Betriebsküche eines Ministeriums an einen neuen Pächter übergeben wird, sowohl der alte als auch der neue Pächter nach dem Pachtvertrag verpflichtet sind,die Speisen für die Bediensteten des Ministeriums zu einem bestimmten günstigen Preis anzubieten, und diese Bediensteten des Ministeriums auch bei beiden Pächtern etwa 70 bis 75 % der Kundschaft ausmachen, während es sich beim Rest um Laufkundschaft handelt. Weiters blieben im vorliegenden Fall auch die Betriebsräumlichkeiten im Wesentlichen ident und wurden vom Ministerium weiter zur Verfügung gestellt und auch wirtschaftlich getragen, während die Pächter dafür nur einen symbolischen „Pachteuro“ zahlen mussten. Da auch der neue Pächter „Hilfspersonal“ verwendet, muss daher auch die Küchengehilfin des früheren Pächters übernommen werden.