§ 3, § 6 AVRAG, § 7 HbG - Wurde ein Hausbesorger mit Dienstwohnung nur darüber informiert, dass eine neue Hausverwaltung tätig geworden ist, nicht aber darüber, dass diese Hausverwaltung das Haus gekauft hat, hat der bisherige Hauseigentümer, der auch noch im Grundbuch eingetragen ist, für die offenen Entgeltansprüche des Hausbesorgers weiter einzustehen.
OGH 30.03.2006, 8 ObA 40/05y