§ 340a ASVG - Der HVSVT darf im Rahmen der weisungsfreien Selbstverwaltung nur so weit tätig werden, soweit er Angelegenheiten regelt, die „im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen sind“. Bei der Festlegung der Grundsätze durch den HVSVT für die ab 2003 für Vertragsärzte durch § 340a ASVG zwingend vorgeschriebene elektronische Abrechnung wurde gegen dieses Prinzip verstoßen. Ärzte gehören dem HVSVT nämlich nicht an und der HVSVT ist daher nicht demokratisch legitimiert, Ärzten gegenüber verbindliche Regelungen festzulegen.