§ 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG - Die Ausgleichszulage ist weder nach dem Einkommensteuergesetz selbst noch nach dem maßgeblichen Sozialversicherungsgesetz steuerfrei gestellt. Der übermittelte Lohnzettel erweist sich als unrichtig, indem die Ausgleichszulage darin von den Bruttobezügen abgezogen wird und dadurch die steuerpflichtigen Bezüge vermindert. UFS Wien 26.05.2006, RV/1308-W/05. (Berufung abgewiesen)
Anmerkung des Redakteurs