§ 11, § 415 ASVG - Gemäß § 415 Abs 1 ASVG iVm § 413 Abs 1 Z 1 ASVG steht die Berufung an den BMSG gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes über die bei ihm eingebrachten Einsprüche und Vorlagenanträge ua dann zu, wenn über die Versicherungspflicht entschieden worden ist.