§ 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG - Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG ist ein Organ (hier: der Leiter) einer Landesgruppe des Österreichischen Apothekerverbandes, sohin einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung der Dienstgeber, in Ausübung der ihm aufgrund dieser Funktion obliegenden Pflichten in der Unfallversicherung (teil-)versichert.