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Leiter einer Landesgruppe des Österreichischen Apothekerverbandes unfallversichert

SozialversicherungARD 5702/10/2006 Heft 5702 v. 8.8.2006

§ 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG - Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG ist ein Organ (hier: der Leiter) einer Landesgruppe des Österreichischen Apothekerverbandes, sohin einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung der Dienstgeber, in Ausübung der ihm aufgrund dieser Funktion obliegenden Pflichten in der Unfallversicherung (teil-)versichert.

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